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   SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08   

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SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08 (https://dejure.org/2011,17288)
SG Fulda, Entscheidung vom 22.06.2011 - S 10 AS 302/08 (https://dejure.org/2011,17288)
SG Fulda, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - S 10 AS 302/08 (https://dejure.org/2011,17288)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 SGB 2, § 607 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II per Verwaltungsakt kann der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht durch Erlass eines Leistungsbescheids durchsetzen; Möglichkeit einer Durchsetzung der Rückzahlungspflicht darlehensweise gewährter Leistungen nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95

    Rückforderung von Sozialhilfe durch Leistungsbescheid; darlehensweise Gewährung

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).

    Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000 - 16 B 941/00

    Abgrenzung zwischen einem zivilrechtlichen Darlehensvertrages und eines

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).

  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Insbesondere stellt die oben geschilderte Funktionsnachfolge des Beklagten im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren keine Klageänderung, sondern einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen war (BSGE 62, 269; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99, Rn. 6a m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08

    Rückforderung von darlehnsweise gewährter Sozialhilfe; Zulässigkeit einer

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).
  • VG Stuttgart, 17.05.2002 - 3 K 452/01

    Sozialhilfe; Darlehen; Rückforderung

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).
  • BSG, 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Sanktionsbescheid - Bestimmtheit -

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R, zit. nach juris).
  • VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06

    Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers

    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).
  • VG Ansbach, 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227
    Auszug aus SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08
    Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).
  • LSG Hessen, 30.09.2016 - L 6 AS 373/13

    Ehelicher Güterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung

    Schließlich beruft sich die Klägerin auf ein Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. Juni 2011 (S 10 AS 302/08), wonach es vor Inkrafttreten des § 42a SGB II für die Rückforderung des Darlehens durch Verwaltungsakt an einer Ermächtigungsrundlage im Gesetz fehle.

    Insbesondere ist der Beklagte nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage gegen die Klägerin zu verweisen (so zum BSHG bzw. SGB XII: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2012, L 20 SO 75/12, juris: Rn. 35; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2005, L 8 SO 1/06, juris Rn. 24; einschränkend zum SGB II SG Fulda, Urteil vom 22. Juni 2011, S 10 AS 302/08, juris Rn. 22, 23, wonach der Bescheid betreffend die Darlehensbewilligung nur dann eine geeignete und ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheides bieten kann, wenn bereits in der Ausgangsentscheidung betreffend die darlehensweise Gewährung von Leistungen zumindest Modalitäten betreffend die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden; a.A. SG Potsdam, Urteil vom 9. März 2012, S 41 AS 3313/10, juris Rn. 16 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Grundbescheid über die Bewilligung eines Darlehens mangels Nebenbestimmungen hinsichtlich der Darlehensmodalitäten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 31 SGB X) keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der gewährten Leistungen darstellt (vgl. SG Fulda Urteil vom 22.06.2011 - S 10 AS 302/08), verkennt diese Rechtsansicht, dass es einem Leistungsträger nach Erlass eines Grundbescheides frei steht, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu rechnen ist, durch einen zweiten Verwaltungsakt oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 = juris Rn 24 zur Befugnis des Leistungsträgers, die Fälligkeit eine Darlehens durch Verwaltungsakt zu konkretisieren).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 7 B 411/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Teilweise wird die Zulässigkeit davon abhängig gemacht, dass bereits in der Ausgangsentscheidung zumindest Modalitäten betreffend die Voraussetzungen zur Kündigung des Darlehens und die Art und Weise der Rückzahlung festgelegt wurden (SG Fulda - S 10 AS 302/08; Berufung beim LSG Hessen unter L 6 AS 388/11 anhängig).
  • SG Potsdam, 09.03.2012 - S 41 AS 3313/10
    Nicht überzeugen kann das Gericht, die Auffassung, dass sich aus der darlehensweisen Gewährung von Leistungen mittels Bescheid unmittelbar die Kompetenz ergäbe, auch hinsichtlich der Rückforderung einen Bescheid zu erlassen (vgl. SG Fulda, Urteil vom 22. Juni 2011 - S 10 AS 302/08; kostenpflichtig abrufbar unter www.juris.de).
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